Rechner für Ausbildungsbetriebe
Für Auszubildende aus Nicht-EU-Staaten muss der Lebensunterhalt ohne öffentliche Mittel gesichert sein. Reicht die Vergütung nicht, verlangt die Botschaft ein Sperrkonto. Stellt der Betrieb ein Zimmer, sinkt der geforderte Bedarf um 380 EUR im Monat — und das Sperrkonto entfällt in aller Regel.
Lebensunterhalt gesichert
Kein Sperrkonto erforderlich
| Richtwert Lebensunterhalt § 16a AufenthG | 822 EUR |
| abzüglich anrechenbarer Unterkunft | − 380 EUR |
| Erforderliches Netto | 442 EUR |
| Ausbildungsvergütung brutto | 850 EUR |
| zuzüglich Sachbezug Unterkunft | + 242 EUR |
| abzüglich Sozialabgaben (21,5 %) | − 235 EUR |
| Auszahlung netto | 615 EUR |
Die Angemessenheit der Vergütung. Parallel zur Lebensunterhaltssicherung prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob die Ausbildungsbedingungen nicht schlechter sind als bei vergleichbaren inländischen Auszubildenden. Nicht tarifgebundene Betriebe dürfen die branchen- und regionalüblichen Tarifsätze um höchstens 20 % unterschreiten. In Pflege und Gesundheit liegen die Tarifsätze im ersten Jahr regelmäßig über 1.300 EUR — dort scheitern niedrige Vergütungen an dieser Regel, unabhängig davon, ob ein Zimmer gestellt wird.
Zwei Zahlen, die oft verwechselt werden. Der Wohnkostenanteil von 380 EUR ist eine ausländerrechtliche Größe und senkt den Bedarf. Der Sachbezugswert nach SvEV (2026: 285 EUR, für Auszubildende abzüglich 15 % = 242,25 EUR) ist eine steuer- und sozialversicherungsrechtliche Größe und erhöht das Beitragsbrutto. Beide werden nie miteinander verrechnet.
Das Zimmer muss wirklich kostenfrei sein. Wird die Unterkunft mit der Ausbildungsvergütung verrechnet oder vom Lohn abgezogen, entfällt die Anrechnung von 380 EUR ersatzlos — der Bedarf springt zurück auf 822 EUR. Halten Sie im Ausbildungsvertrag ausdrücklich fest, dass keine Anrechnung nach § 17 Abs. 3 BBiG erfolgt.
Die Praxis der Ausländerbehörden. Die Beträge sind Richtwerte. Einzelne Behörden rechnen konservativer oder verlangen zusätzliche Nachweise. Legen Sie eine Musterabrechnung des Steuerbüros und eine Bestätigung der Kammer zur Branchenüblichkeit der Vergütung bei.